7. Geldflussrechnung

Grössere Unternehmen, die zur ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen eine Geldflussrechnung erstellen (Art. 961 Ziff. 2, 961b OR). Sie stellt die Veränderung der flüssigen Mittel aus der Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit je gesondert dar.