bb. Ordentlich (Art. 650, 652 ff. OR)
Kapitalerhöhung bereit und es wird eine sofortige Kapitalerhöhung angestrebt. Die GV beschliesst über die Kapitalerhöhung und der VR muss sie innert sechs Monaten durchführen (Art. 650 Abs. 1, 3 OR), andernfalls fällt der Beschluss mit Fristablauf dahin.
Der Beschluss muss öffentlich beurkundet werden und die in Art. 650 Abs. 2 OR genannten Angaben enthalten, darunter der (maximale) Nennbetrag, die Umwandlung von frei verfügbarem Eigenkapital, Vorrechte, Vorteile, Vinkulierung oder bestimmte Bezugsrechtsregelungen.
Durchgeführt wird die Erhöhung des Aktienkapitals durch die Ausgabe von neuen Aktien oder die Erhöhung des Nennwertes der bisherigen Aktien.
Die Zeichnung neu ausgegebener Aktien erfolgt nach den Regeln, die für die Gründung gelten. Dabei muss der Zeichnungsschein auf den Beschluss über die Kapitalerhöhung und – wenn nötig – auf den Emissionsprospekt Bezug nehmen (Art 652 OR). Richtet sich das Angebot nicht an einen begrenzen Personenkreis, sondern werden die neuen Aktien insb. öffentlich an mehr als 500 Personen angeboten, so hat das Emissionsprospekt den Art. 35 ff. FIDLEG zu entsprechen. Ist der Emissionsprospekt fehlerhaft und erleiden Personen deswegen einen Schaden, haften die Organe nach den Bestimmungen über die Prospekthaftung (Art. 69 FIDLEG).
Nach Durchführung der Kapitalerhöhung muss der VR einen Kapitalerhöhungsbericht anfertigen, in welchem er, ähnlich dem Gründerbericht, Rechenschaft abgibt (Art. 652e OR). Zudem hat ein zugelassener Revisor eine Prüfungsbestätigung zu erstellen, ausser es wird (kumulativ) mit Geld liberiert, das Aktienkapital nicht zur Vornahme einer Sachübernahme erhöht und die Bezugsrechte nicht tangiert (Art. 652f OR).
Die Kapitalerhöhung ist abgeschlossen durch einen öffentlich zu beurkunden Feststellungsbeschluss des VR (Art. 652g OR) und den Eintrag der Statutenänderung im HReg (Art. 650 Abs. 3 OR). Der öffentlichen Urkunde sind die geänderten Statuten, der Kapitalerhöhungsbericht, die Prüfungsbestätigung sowie die allfälligen Sacheinlageverträge beizulegen. Erst nach dem HReg-Eintrag können die gezeichneten Aktien gültig herausgegeben werden (Art. 652h OR).