dd. Sanierungskapitalherabsetzung

Ist das Aktienkapital durch die Gesellschaftsaktiven nicht mehr gedeckt, hilft eine Kapitalerhöhung nicht weiter. In diesen Fällen wird in einem ersten Schritt das Kapital reduziert (im skizzierten Beispiel auf 0), um es dann in einem zweiten Schritt zu erhöhen.

Vor Kapitalherabsetzung:

Aktiven

Passiven

Barmittel                   300’000

Bankschulden          300’000

 

Aktienkapital            200’000

Verlust/
Verlustvortrag          –200’000

Bilanzsumme           300’000

Bilanzsumme           300’000

 

Schritt 1 (Herabsetzung auf 0):

Aktiven

Passiven

Barmittel                   300’000

Bankschulden          300’000

 

Aktienkapital            0

Bilanzsumme           300’000

Bilanzsumme           300’000

 

Schritt 2 (Erhöhung auf 200’000):

Aktiven

Passiven

Barmittel                   500’000

Bankschulden          300’000

 

Aktienkapital            200’000

Bilanzsumme           500’000

Bilanzsumme           500’000

Wird das Aktienkapital zum Zwecke der Sanierung auf null herabgesetzt und anschliessend wieder erhöht, so gehen nach Art. 653r OR die bisherigen Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre unter. Ausgegebene Aktien müssen vernichtet werden. Bei der Wiedererhöhung des Aktienkapitals steht den bisherigen Aktionären ein Bezugsrecht zu, das ihnen nicht entzogen werden kann.

Wird nur teilweise herabgesetzt und gleichzeitig wieder auf denselben Betrag erhöht, finden die Gläubigerschutzvorschriften keine Anwendung, wohl aber jene über die ordentliche Kapitalerhöhung (Art. 653q OR).