D. Eigene Aktien
Nach Art. 959c Abs. 2 Ziff. 4 und 5 OR müssen sowohl die direkt und indirekt gehaltenen Anteile als auch Erwerb und Veräusserung eigener Anteile im Anhang angegeben werden.
Mit dem Erwerb eigener Anteile erfolgt eine Rückerstattung von einbezahltem Kapital an die Gesellschafter. Verlangt sind neben der mengenmässigen Angabe eigener Anteile (beim Unternehmen und bei durch das Unternehmen kontrollierten Gesellschaften) Angaben zum Vorgang des Erwerbs und zur Veräusserung: Anzugeben sind das Datum, die Anzahl und Art der Aktien sowie bezahlte Kaufpreise.
Buchhalterisch dürfen eigene Aktien nicht mehr aktiviert werden; sie sind mithin keine Vermögenswerte mehr (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. e OR). Das Eigenkapital verringert sich dadurch. Entsprechend erlaubt das Gesetz solche Rückkäufe nur bei genügend frei verfügbarem Eigenkapital. Zudem darf die AG maximal 10% (ausnahmsweise 20%) der eigenen Aktien halten (Art. 659 OR).
Mit dem Erwerb ruhen die mit den Aktien verbunden Mitgliedschaftsrechte (Art. 659a OR), ausgenommen Vermögensrechte (z.B. Dividendenanspruch).