3. Stiftung
Die Stiftung wird durch den Stiftungsrat verwaltet, der vom Stifter oder von der Aufsichtsbehörde eingesetzt wird. Der Stiftungsrat besorgt die Geschäfte der Stiftung relativ frei. Gebunden ist er lediglich durch den Stiftungszweck (ist dieser eng, ist die Bindung an ihn u.U. sehr einschränkend) und durch die Aufsichtsbehörde, welche dessen Einhaltung überwacht.
Dadurch, dass die Stiftung keine Mitglieder und keine Mitgliederversammlung als höchstes Organ kennt, kann die Stiftung von sich aus auch nicht diejenigen Entscheide fällen, die in allen Gesellschaften den Mitgliedern vorbehalten sind: die Zweckänderung und die Auflösung. Stiftungen sind in dieser Beziehung extrem statisch. Eine Zweckänderung ist nur möglich, wenn ohne diese der effektive Wille des Stifters nicht mehr verfolgt werden kann (die Stiftung zur Errichtung einer Gasbeleuchtung in einem Dorf darf auch elektrische Leuchten finanzieren). Darüber hinaus ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde nötig.