C. Geschäftsführung
Dispositiv herrscht Einzelgeschäftsführungsbefugnis mit der Folge, dass jeder Geschäftsführer allein handeln kann. Die anderen Geschäftsführer haben im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis ein Vetorecht (Art. 535 OR). Sind solche Entscheide bereits Dritten gegenüber umgesetzt worden und war die Gesellschaft dabei gültig vertreten, bleibt das betreffende Geschäft jedoch unverändert.
Nicht-geschäftsführungsbefugte Mitglieder können (grundsätzlich) kein Veto ergreifen, sofern keine Gefahr im Verzug ist. Gegebenenfalls liegen die Voraussetzungen für den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis aus wichtigem Grund vor (Art. 539 OR).
Der Entzug der Geschäftsführung erfolgt durch eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags. Scheitert diese, bleibt nur noch der Entzug der Geschäftsführung aus wichtigem Grund, wenn sich der Geschäftsführer beispielsweise einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder die Fähigkeit zu einer guten Geschäftsführung verloren hat, übrig (Art. 539 Abs. 3 OR).