bb. Einberufung
Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführern, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, einberufen. Die Einberufung folgt den Vorschriften zur AG in den in Art. 805 Abs. 5 OR erwähnten Bereichen (Gesellschafterrechte, Tagungsort; Elektronik, Traktanden und Anträge; Universalversammlung und Zustimmung zu einem Antrag; Vorbereitung, Protokoll, Vertretung – wobei Art. 806b OR die Nutzniessung eigens regelt – sowie unbefugte Teilnahme). Indes kann die Einberufungsfrist statutarisch bis auf zehn Tage verkürzt werden (Art. 805 OR).