aa. Befugnisse und Pflichten
Die Geschäftsführer der GmbH haben folgende unentziehbare Kompetenzen (Art. 810 Abs. 2 OR):
- Oberleitung der Gesellschaft und Erteilung nötiger Weisungen;
- Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten;
- Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
- Aufsicht über Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
- Erstellung des Geschäftsberichtes;
- Vorbereitung der Gesellschafterversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse;
- Einreichung eines Gesuches um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung.
Der Vorsitz hat folgende Kompetenzen (Art. 810 Abs. 3 OR):
- Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung;
- Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern;
- Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim HReg.
Subsidiär sind die Geschäftsführer für alle Angelegenheiten und Beschlüsse zuständig, die nicht der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind (Art. 810 Abs. 1 OR).
Zu beachten bleiben die Sorgfalts- und Treupflicht sowie das Konkurrenzverbot der Geschäftsführer (Art. 812 OR).