aa. Befugnisse und Pflichten

Die Geschäftsführer der GmbH haben folgende unentziehbare Kompetenzen (Art. 810 Abs. 2 OR):

  • Oberleitung der Gesellschaft und Erteilung nötiger Weisungen;
  • Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten;
  • Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
  • Aufsicht über Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
  • Erstellung des Geschäftsberichtes;
  • Vorbereitung der Gesellschafterversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse;
  • Einreichung eines Gesuches um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung.

Der Vorsitz hat folgende Kompetenzen (Art. 810 Abs. 3 OR):

  • Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung;
  • Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern;
  • Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim HReg.

Subsidiär sind die Geschäftsführer für alle Angelegenheiten und Beschlüsse zuständig, die nicht der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind (Art. 810 Abs. 1 OR).

Zu beachten bleiben die Sorgfalts- und Treupflicht sowie das Konkurrenzverbot der Geschäftsführer (Art. 812 OR).