A. Grundlagen
Die Genossenschaft hat eine institutionalisierte Zweiteilung in die Bereiche nicht-geschäftsführende und geschäftsführende Mitglieder. Die Mitgliederversammlung (GV, auch Genossenschaftsversammlung) wählt die geschäftsführenden Mitglieder (Verwaltung). Bis auf Sonderregeln für die Fällung von GV-Beschlüssen gelten die Regeln des Aktienrechts.
Laut BGE 138 III 407 E. 2 ist die Mindestmitgliederzahl von sieben Genossenschaftern begriffsbestimmendes Element der Genossenschaft. Der Entscheid übersieht indes, dass die Zahl aus der Zeit stammt, als die Genossenschafter noch persönlich für Gesellschaftsschulden hafteten und die Zahl ausreichendes Haftungssubstrat sichern sollte. Diese Ratio ist heute hinfällig.