B. Mitgliederversammlung: Generalversammlung der Genossenschafter (GV, Art. 879 ff. OR)

Die Befugnisse Kompetenzen der GV und ihrer Nebenformen sind praktisch die gleichen wie bei der GV im Aktienrecht (Art. 879 OR, ohne Zwischendividende und Dekotierung, da nicht einschlägig).

Konzessionierte Versicherungsgenossenschaften mit über 1’000 Mitgliedern können die GV-Befugnisse statutarisch auf die Verwaltung übertragen (Art. 893 OR).

An der GV sind die Mitglieder anwesend oder vertreten. Sie wird unter Angabe aller Traktanden durch die Verwaltung einberufen. Ein Zehntel aller Genossenschafter oder drei Genossenschafter bei Genossenschaften mit weniger als 30 Mitgliedern können gegen den Willen der Verwaltung eine GV einberufen lassen; nötigenfalls durch das Gericht (Art. 881 OR). Die Einladung hat mind. fünf Tage zuvor zu erfolgen, evtl. durch öffentliche Auskündigung (Art. 882 OR). Für den Tagungsort gelten die Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 893a i.V.m. 701a ff. OR).

Hat die Genossenschaft mehr als 300 Mitglieder oder besteht sie selbst mehrheitlich aus Genossenschaften, kann sie durch Statutenbeschluss die GV ganz oder teilweise durch Urabstimmungen (schriftliche Stimmabgabe) ersetzen (Art. 880 OR). Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Genossenschaft die GV ganz oder teilweise durch eine Delegiertenversammlung ersetzen; dabei lassen sich definierte Wahlkreise durch einen Delegierten vertreten (Art. 892 OR).

In der GV hat jeder Genossenschafter eine Stimme. Innerhalb der Delegiertenversammlung kann indes vom Prinzip der Stimmengleichheit abgewichen werden (Art. 892 Abs. 3 OR): So können die Statuten die Stimmen je Delegierte ungleich verteilen. Soweit die Wahlkreise unterschiedlich gross oder wichtig sind, können einige Delegierte mehr Stimmen auf sich vereinen als andere. Es entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen (ordentliches Quorum; Art. 888 Abs. 1 OR).

Wichtige Beschlüsse erfordern ein qualifiziertes Mehr (zwei Drittel der Stimmen; Art. 888 Abs. 2 OR):

  • Statutenänderungen;
  • Fusionen;
  • Auflösung der Genossenschaft.

Drei Viertel der Genossenschafter müssen zustimmen, falls eine persönliche Nachschusspflicht oder Haftung der Genossenschafter für Genossenschaftsschulden eingeführt werden (Art. 889 Abs. 1 OR). Diese Quoren können verschärft werden (Art. 888 Abs. 2 OR).