7. KlG und KmG
In der KlG und der KmG bestehen keine Beziehungen zur Gesellschaft, sondern nur zwischen den Mitgliedern unter sich. Die Mitglieder trifft ein strenges Konkurrenzverbot (das selbst für Kommanditäre gilt): Sie dürfen weder auf eigene noch auf Rechnung Dritter Geschäfte im Geschäftsbereich der Gesellschaft abschliessen (Art. 561 OR). Mitglieder einer KlG verletzen das Verbot selbst dann, wenn die konkurrierende Tätigkeit die Zweckverfolgung der Gesellschaft nicht stört. Schliesslich dürfen sich die Gesellschafter nicht an einem Unternehmen beteiligen, in welchem sie sich einer umfassenden oder teilweisen Haftung gegenüber Dritten unterwerfen. Im Übrigen gelten weitgehend die Vorschriften der eGes.