4. GmbH

In der GmbH bestehen Beziehungen sowohl unter den Gesellschaftern wie auch zwischen den Gesellschaftern und der GmbH.

Wie in einer AG sind die Gesellschafter primär zur versprochenen Einlage verpflichtet (Art. 793 Abs. 1 OR). Ggf. besteht zudem eine statutarische Nachschusspflicht (Art. 795 Abs. 1 OR). Vor allem trifft die Gesellschafter eine Treuepflicht (Art. 803 OR). So müssen sie das Geschäftsgeheimnis wahren und alles unterlassen, was die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt. Insbesondere dürfen sie nicht zu ihrem Vorteil Geschäfte betreiben, durch die der Zweck der Gesellschaft beeinträchtigt würde. Auch statutarische Konkurrenzverbote sind möglich. Diese Pflichten sind gesellschaftsrechtlich durchsetzbar und bestehen auch gegenüber Rechtsnachfolgern.