B. Austritt und Ausschluss

Ein eigentlicher Austritt aus der AG ist nur möglich im Rahmen der Teilliquidation durch Kapitalherabsetzung (s. 3. Teil § 9 Ziff. 2.b)).

Der Ausschluss eines Aktionärs ist indirekt möglich, wenn die (strengen) Voraussetzungen für die Auflösung der AG aus wichtigem Grund vorliegen (s. 7. Teil § 25 Ziff. 2.c), sowie direkt bei Nichterfüllung der Einlagepflicht (Art. 681 f. , Kaduzierung). Weitere Ausschlussgründe ergeben sich im Rahmen von Umstrukturierungen (s. 8. Teil):

  • Art. 137 FinfraG: squeeze-out, wenn bei Publikumsgesellschaften im Zuge eines öffentlichen Angebots mehr als 98% der Stimmrechte der Zielgesellschaft erlangt wurden;
  • Art. 18 Abs. 5 FusG: Abfindung der Aktionäre der untergehenden Gesellschaft, wenn mind. 90% stimmberechtigte Aktionäre zustimmen;
  • Art. 8 Abs. 1 FusG: Abfindung der Aktionäre, wenn der Fusionsvertrag es vorsieht

In allen anderen Fällen erfolgt der «Austritt» wiederum im Rahmen einer Gesellschafternachfolge.