A. Eintritt

Die Genossenschaft ist geprägt vom «Prinzip der offenen Türe». Sie ist diejenige Gesellschaftsform, der am einfachsten beizutreten ist. Oft genügt eine schriftliche Erklärung (Art. 840 Abs. 1 OR), wie z.B. bei Konsumgenossenschaften. Statutarische Erschwernisse sind zulässig, beispielsweise in der Form eines Zustimmungserfordernisses durch die GV, sofern sie den Eintritt nicht übermässig erschweren (Art. 839 Abs. 2, 840 Abs. 3 OR).