aa. Grundlagen
Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen (Art. 727a Abs. 1 OR).
Stimmen sämtliche Aktionäre einer eingeschränkt revisionspflichtigen Gesellschaft mit maximal zehn Vollzeitstellen zu, kann auf die Revision verzichtet werden (opting-out, Art. 727a Abs. 2-5 OR).
Prinzipiell gelten dieselben Anforderungen an die Unabhängigkeit wie bei der ordentlichen Revision. Allerdings darf die Revisionsstelle gewisse nach Art. 728 OR untersagte Dienstleistungen (z.B. Mitwirkung bei der Buchführung) erbringen, sofern organisatorische und personelle Massnahmen die verlässliche Prüfung dennoch sicherstellen (Art. 729 OR).