2. AG

Eine Veränderung des absoluten Mitgliederbestands erfolgt bei der AG nur durch Kapitalveränderung (Erhöhung oder Reduktion). Treten neue Mitglieder hingegen durch Übertragung bestehender Mitgliedschaftsanteile in die AG ein, berührt dies den Status des alten Aktionärs nicht.

Ist eine Kapitalerhöhung geplant, stehen dem alten Aktionär prinzipiell zwei Instrumente zur Verfügung, um seinen Status zu erhalten: Entweder nutzt er sein Bezugsrecht, das ihn berechtigt, neu ausgegebene Aktien proportional zu seiner bisherigen Beteiligung zu zeichnen (Art. 652b OR). Oder er kann (ggf. zusammen mit anderen Aktionären) die Kapitalerhöhung in der GV ablehnen.

Oft will die AG indes durch die Kapitalerhöhung einen neuen Aktionär gewinnen, der zur Investition aber nur bereit ist, wenn ihm zugesichert werden kann, dass er nach der Kapitalerhöhung einen bestimmten Prozentsatz der Aktien halten wird. In diesen Fällen kann es notwendig sein, das Bezugsrecht auszuschliessen oder einzuschränken. In diesem Fall kann der alte Aktionär seinen Status innerhalb der AG nicht erhalten, auch wenn er willig und fähig wäre, seinen Kapitalanteil zu erhöhen.

Eine solche Einschränkung oder Ausschluss darf nur aus wichtigen Gründen durch die GV erfolgen. Erforderlich ist zudem ein qualifiziertes Quorum, nämlich die Mehrheit der Nennwerte und zwei Drittel der Stimmen (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Zudem darf keine unsachliche Begünstigung resp. Benachteiligung eintreten. Wichtige Gründe sind etwa (Art. 652b Abs. 2 OR):

  • Unternehmensübernahmen und Beteiligungen (um den Aktionären der übernommenen Gesellschaft Aktien des Übernehmers anbieten zu können);
  • Beteiligung der Arbeitnehmer;
  • Durchführung einer internationalen Aktienemission zu Marktpreisen oder die Beteiligung eines neuen Partners, dem ein bestimmter Minimaleinfluss zugesichert werden soll.

Im Rahmen eines Kapitalbandes darf der Entscheid von der GV an den VR delegiert werden (Art. 653t Abs. 1 Ziff. 7 OR).

Gleiches gilt bei Kapitalerhöhungen aus bedingtem Kapital (Art. 653b Abs. 1 Ziff. 4, 653c OR).

Wird das Kapital im Rahmen einer Sanierung herabgesetzt und wieder erhöht (sog. Kapitalschnitt; Harmonika) steht den bisherigen Aktionären ein Bezugsrecht zu, das ihnen nicht entzogen werden kann (Art. 653r OR).

Wird ein Partizipationskapital geschaffen, so haben die Aktionäre ein Bezugsrecht wie bei der Ausgabe neuer Aktien (Art. 656g OR).