5. Genossenschaft
Die Genossenschaft wird vom «Prinzip der offenen Türe» geleitet. Die Erschwerung des Zugangs neuer Mitglieder ist daher untypisch. Aus diesem Grund sollte sie keine Hindernisse schaffen, welche dem Erreichen dieses Ziels entgegenstehen (Art. 839 OR; aus dem indes kein klagbares Recht auf Eintritt abgeleitet werden kann).
Mitglieder können sich aber gegen den Eintritt neuer Mitglieder wehren – oft zusammen mit anderen Mitgliedern; allein hingegen nur, wenn die Zustimmung aller Genossenschaftsmitglieder zu Neueintritten in den Statuten vorgesehen ist. Eine andere Möglichkeit, seinen Status zu erhalten, gibt es nicht, weil in der Genossenschaft nach Köpfen abgestimmt wird.