3. KmAG
Die KmAG muss aufgelöst werden, wenn alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter ausscheiden, versterben, handlungsunfähig werden oder in den Konkurs fallen (Art. 770 OR). Im Übrigen gelten die Vorschriften des Aktienrechts, wobei die Auflösung durch die GV zusätzlich von der Verwaltung bestätigt werden muss (Art. 766 OR). Ist ein unbeschränkt haftender Gesellschafter betroffen, gelten ergänzend auch die Auflösungsgründe des Rechts der KlG.