A. Ordentliche Auflösungsgründe
Die ordentlichen Auflösungsgründe entsprechen jenen der AG (Art. 911 Ziff. 1–2 OR): Die GmbH wird aufgelöst gemäss Statuten oder durch öffentlich beurkundeten GV-Beschluss – dem zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zustimmen müssen (Art. 888 Abs. 2 OR).