B. Ausserordentliche Auflösungsgründe

Als ausserordentliche Auflösungsgründe nennt das OR nur die gesetzlichen Fälle und den Konkurs (Art. 911 Ziff. 3–4). Kein Auflösungsgrund ist die (subsidiäre) Klage aus wichtigem Grund. Denn einem Genossenschafter steht jederzeit der Austritt offen, falls er sich von der Genossenschaft trennen will.