aa. Auftreten gegenüber Dritten

Die Körperschaften treten gegenüber Dritten ausschliesslich im eigenen Namen auf.

Bei den Personengesellschaften ist zu unterscheiden:

  • KlG und KmG handeln in eigenem Namen. So können sie mit Dritten selbst Verträge abschliessen und sind im Prozess aktiv- und passivlegitimiert.
  • Die eGes kann hingegen nur im Namen der Mitglieder tätig werden. Daher kann sie auch nur klagen, wenn alle Mitglieder als Kläger auftreten. Hingegen kann jedes Mitglied für Schulden der Gesellschaft auch einzeln verklagt werden (weil alle Mitglieder solidarisch haften).