1. Grundlagen

Die Fusion ist die Vereinigung zweier Gesellschaften zu einer Gesellschaft. Dabei gehen alle Aktiven und Passiven von Gesetzes wegen auf die neue (fusionierte) Gesellschaft über (Art. 22 FusG). Das gleiche gilt in Bezug auf die Mitglieder (Art. 7 FusG): Die Gesellschafter der früheren Gesellschaft sind auch Gesellschafter der neuen (fusionierten) Gesellschaft. Hingegen werden übertragende Gesellschaften mit der Fusion aufgelöst und im HReg gelöscht.

Art. 3 FusG sieht zwei Modelle vor: Fusion durch Absorption oder durch Kombination.