2. Absorptionsfusion

Bei der Absorptionsfusion übernimmt die eine (fortbestehende) Gesellschaft die andere (untergehende) Zielgesellschaft. Dabei haben die Gesellschafter der Zielgesellschaft Anspruch auf Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an der übernehmenden Gesellschaft nach der Quote ihrer Beteiligung im Verhältnis zum Vermögen und zu den Stimmrechten der beteiligten Gesellschaften (Art. 7 FusG). Zu diesem Zweck kann die übernehmende Gesellschaft gemäss Art. 9 FusG ihr Kapital entsprechend erhöhen, ohne dass die Vorschriften zur Sacheinlage (Art. 634 OR) und zum maximalen Umfang des Kapitalbands (Art. 653s Abs. 2 OR) Anwendung finden.