F. Schutz der Gläubiger und Mitarbeitenden

Die Gesellschaften nehmen vor der Fusion dreimal im SHAB einen Schuldruf vor und weisen darin ihre Gläubiger auf die Möglichkeit einer Sicherstellung hin. Innert drei Monaten nach der Fusion können die Gläubiger die Sicherstellung ihrer Forderungen verlangen. Die Sicherstellungspflicht entfällt, wenn die Gesellschaft nachweist, dass die Erfüllung der Forderungen durch die Fusion nicht gefährdet wird (Art. 25 f. FusG).

Vor dem Fusionsbeschluss sind die Arbeitnehmervertretungen bei den Gesellschaften zu konsultieren (Art. 28 FusG i.V.m. Art. 333a OR). Die Arbeitsverhältnisse gehen über, sofern ein Arbeitnehmer dies nicht ablehnt (Art. 27 FusG i.V.m. Art. 333 OR).

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