2. Verfahren und Schutzvorschriften

Das Verfahren ist gegenüber der Fusion stark vereinfacht. Ausgangslage ist der Übertragungsvertrag (Art. 70 ff. FusG). Anders als bei der Fusion müssen die Gesellschafter nicht mitwirken, sondern geniessen lediglich ein Informationsrecht.

Es gelten die Vorschriften zu Kapitalschutz und Liquidation (Art. 69 Abs. 2 FusG). Die bisherigen Schuldner haften für die vor der Vermögensübertragung begründeten Schulden während dreier Jahre solidarisch mit dem neuen Schuldner (Art. 75 Abs. 1 FusG).

Mitarbeitende haben ein Informations- und Konsultationsrecht (Art. 77 FusG i.V.m. Art. 333a OR). Lehnen sie den Übergang ab, haftet die übertragende Gesellschaft primär und solidarisch bis zum Zeitpunkt der nächstmöglichen ordentlichen Kündigung (Art. 333 OR).