1. Verträge zwischen Mutter und Tochter
Verträge zu Marktbedingungen (at arms length) liegen vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen und der Vertrag in dieser Form auch zwischen unabhängigen Gesellschaften abgeschlossen worden wäre.
Ggf. entsprechen Verträge im Konzern diesen Anforderungen nicht bzw. sind inhaltlich unausgewogen. Art. 718b OR ist zu beachten.