6. Als faktisches Organ
Die mit der Verwaltung der AG befassten Personen werden den Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für jenen Schaden verantwortlich, den sie durch die Verletzung ihrer Pflichten verursachen (Art. 754 OR; s. 6. Teil § 23 Ziff. 2.b). Die Mutter, welche auf die Tochter bestimmenden Einfluss ausübt, kann als mit der Verwaltung der Tochter befasste Person haftbar werden (faktisches Organ).