1. Grundlagen

Der Pflicht, zur Buchführung und Rechnungslegung unterliegen juristische Personen und Einzelunternehmen und Personengesellschaften die einen Umsatzerlös von mindestens CHF 500’000 im letzten Geschäftsjahr erzielt haben.

Nach neuem Rechnungslegungsrecht gelten die Rechnungslegungsvorschriften rechtsformübergreifend für alle Unternehmen gleichermassen (Art. 957 Abs. 1 OR).

Lediglich der Pflicht zur Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage (sog. „Milchbüchlein-Rechnung“) unterliegen Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF 500’000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr. Gleiches gilt für Vereine und Stiftungen die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen oder Stiftungen die nach Art. 83b ZGB von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind (Art. 957 Abs. 2 OR).