B. Aktienkapital, Partizipationskapital und Reserven
Das Aktienkapital ist ein Betrag, zu dessen Einbringung sich die Aktionäre verpflichtet haben. Über das gezeichnete Partizipations-(PS-)kapital beteiligen sich Partizipanden (Art. 656a ff. OR) am Gewinn der Gesellschaft, ohne Stimmrechte zu erhalten. Das PS-Kapital wird grds. dem Aktienkapital zugerechnet (Art. 656b Abs. 3 OR).
Das Grundkapital der Gesellschaft besteht aus dem Aktienkapital, dem PS-Kapital sowie den Kapital- und Gewinnreserven, die nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden dürfen (Art. 671-673, 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. a-c OR).