D. Gang zum Gericht
Misslingt die Sanierung, muss der VR das Gericht benachrichtigen (Art 725b Abs 3 OR), das den Konkurs eröffnet oder eine Nachlass- oder Notstundung gewährt (Art. 173a SchKG). Unterlässt der VR die Anzeige und ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht (Art. 729c OR).
Die Anzeige kann unterbleiben, wenn begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung angemessen rasch und spätestens 90 Tage nach Zwischenabschluss behoben werden kann, ohne die Gläubiger zusätzlich zu gefährden (Art. 725b Abs. 4 Ziff. 2 OR).
Überschuldung zu Fortführungswerten:
Aktiven |
Passiven |
Kontokorrent 100’000 |
Bankschulden 550’000 |
Maschinenpark 400’000 |
Aktionärsdarlehen 200’000 |
Liegenschaft 200’000 |
AK/Reserve 400’000 |
|
Verlust/-vortrag -450’000 |
Bilanzsumme 700’000 |
Bilanzsumme 700’000 |
Eigenkapital: -50’000
Überschuldung zu Liquidationswerten:
Aktiven |
Passiven |
Kontokorrent 100’000 |
Bankschulden 550’000 |
Maschinenpark (Liq.) 50’000 |
Aktionärsdarlehen 200’000 |
Liegenschaft (Liq.) 300’000 |
AK/Reserve 400’000 |
|
Verlust/-vortrag -700’000 |
Bilanzsumme 450’000 |
Bilanzsumme 450’000 |
Eigenkapital: -300’000