A. Kompetenzabgrenzung zwischen Mitgliederversammlung und Geschäftsführung

Entscheide, die innerhalb einer Gesellschaft gefällt werden müssen, lassen sich ganz grob in zwei Kategorien einteilen:

  • wichtige Entscheide, die nur durch die Mitgliederversammlung, d.h. die Gesellschafter insgesamt gefällt werden können;
  • und weniger wichtige Entscheide, welche die Geschäftsführer fällen, d.h. jene Gesellschafter, welche die Geschäfte der Gesellschaft führen (d.h. die Geschäftsführung innehaben; in der AG die sog. Geschäftsleitung).

Das Prinzip ist in allen Gesellschaftsformen das gleiche. Unterschiede bestehen jedoch in der Art und Weise, wie die Kompetenzen zwischen den geschäftsführenden und nicht geschäftsführenden Gesellschaftern abgegrenzt werden. So ist die Kompetenzaufteilung zwischen der Mitgliederversammlung und den Geschäftsführern in der AG zwingend, während bei der KlG und teils auch bei der GmbH mehr Flexibilität besteht. Vor allem aber gehen die Kompetenzen der Geschäftsführer bei der AG (VR) weiter als die Kompetenzen der Geschäftsführer bei der KlG und umfassen auch Entscheide, bei welchen in der KlG die nicht-geschäftsführenden Gesellschafter mitentscheiden.

Beispiel Abgrenzung Kompetenzen:

Entscheid

AG, GmbH

KlG, KmG

Kauf Computer

Geschäftsführer
Art. 716 Abs. 1 OR
Art. 810 OR

Geschäftsführer
Art. 535 Abs. 2 OR

Bau Fabrikhalle

Geschäftsführer
Art. 716 Abs. 1 OR
Art. 810 OR

Alle Gesellschafter
Art. 535 Abs. 3 OR

Aufgabe Produktion und Umwandlung in reines Handelsunternehmen

Alle Gesellschafter
Art. 698 Abs. 2 Ziff. 1 OR
Art. 804 OR

Alle Gesellschafter
Art. 535 Abs. 3 OR