B. Bestimmung der Geschäftsführer

Die Geschäftsführer bestimmen sich je nach Typus der Organschaft:

Bei der Selbstorganschaft sind alle Gesellschafter automatisch geschäftsführungsbefugt, sofern keine abweichende Regel aufgestellt wird. Dieser Grundsatz gilt in allen Formen, ausser in der AG, der Genossenschaft und dem Verein.

Bei der Drittorganschaft folgt demgegenüber die Geschäftsführungsbefugnis nicht automatisch aus dem Gesellschafterstatus, sondern erst aus der Wahl durch die Mitgliederversammlung. Das gilt selbst dann, wenn die Geschäftsführer Gesellschafter sind oder sein müssen.