C. Geschäftsführung: Vorstand

Bestehen keine besonderen statutarischen Regeln, welche die Vereinsversammlung jederzeit einführen kann (s.o. und Art. 65 ZGB), ist der Vorstand für folgende Geschäfte zuständig (Art. 69 ZGB):

  • Führung der laufenden Geschäfte (Innenverhältnis);
  • Handeln für den Verein gegenüber Dritten (Aussenverhältnis).

Der Entzug der Geschäftsführung erfolgt durch die Abwahl des Vorstands durch die Vereinsversammlung. Sie kann auch gegen den Willen des Vorstands einberufen werden, wenn 20 % der Mitglieder dies verlangen (Art. 64 Abs. 3 ZGB).