B. Mitgliederversammlung: Vereinsversammlung (Art. 64 ff. ZGB)

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ. Sie bestimmt den Statuteninhalt und damit auch die Zuweisung der Kompetenzen. Dabei ist sie an nur wenige zwingende Regeln gebunden.

Die Vereinsversammlung darf insbesondere ihre eigenen Kompetenzen beliebig ausbauen (Art. 65 ZGB) oder an den Vorstand abtreten. Unübertragbar sind aber die Kompetenzen zur:

  • Festlegung und Änderung der Statuten (und damit die Möglichkeit, delegierte Kompetenzen wieder zurückzunehmen);
  • Wahl/Abwahl des Vorstands (Art. 65 ZGB);
  • Auflösung des Vereins (Art. 76 ZGB).

Sehen die Statuten nichts Abweichendes vor, gilt Art. 65 ZGB, wonach die Vereinsversammlung zusätzlich für folgende Geschäfte zuständig ist:

  • Aufnahme/Ausschluss von Mitgliedern;
  • Bestellung von Generalbevollmächtigten;
  • wichtige Geschäfte/Käufe;
  • Handlungen des Vereins, die sich gegen Mitglieder richten.

Die Vereinsversammlung wird durch den Vorstand einberufen (Art. 64 Abs. 2 ZGB). Sie entscheidet, wenn die Statuten nichts anderes vorsehen, mit einfacher Mehrheit, wobei grundsätzlich jedes Mitglied eine Stimme hat. (Art. 67 ZGB) Der Vereinszweck kann allenfalls statutarische Ausnahmen vom Kopfstimmrecht rechtfertigen.

Die Statuten können auch den ganzen oder teilweisen Ersatz der Vereinsversammlung durch Urabstimmung oder Delegiertenversammlung vorsehen (s. zur Genossenschaft; 4. Teil § 14 Ziff. 5.b).