b. Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
Es gelten die Regeln des Aktienrechts, mit dem allerdings wesentlichen Unterschied, dass Beschlüsse der GV über:
- Umwandlung des Gesellschaftszwecks;
- Erweiterung oder Verengung des Geschäftsbereichs;
- Fortsetzung der Gesellschaft über die in Statuten bestimmte Zeit (wo anwendbar);
nur mit der Zustimmung der Verwaltung erfolgen können und dass die GV die Mitglieder der Verwaltung weder wählen noch abwählen kann (Art. 766 OR).