B. Mitgliederversammlung: Generalversammlung (GV)

Es gelten die Regeln des Aktienrechts; allerdings mit den wesentlichen Unterschieden, dass die GV die Mitglieder der Verwaltung weder wählen noch abwählen kann (Art. 766 OR) und die Verwaltung folgenden GV-Beschlüssen zustimmen muss (Vetorecht):

  • Umwandlung des Gesellschaftszwecks;
  • Erweiterung oder Verengung des Geschäftsbereichs;
  • Falls die Statuten die Dauer der KmAG befristen: Fortsetzung der Gesellschaft über diese Zeit hinaus.