aa. Verwaltung

Die Mitglieder der Verwaltung haben die gleichen Befugnisse wie in der AG die Mitglieder des VR. Hinzu kommt das erwähnte Vetorecht gegenüber gewissen Beschlüssen. Die Delegation der Geschäftsführung erfolgt analog Art. 716a f. OR.

Die GV kann die Mitglieder der Verwaltung nicht abwählen. Vielmehr gelten die Vorschriften über die KlG, wonach die Geschäftsführer nur aus wichtigem Grund abberufen werden können, etwa, wenn sie die Fähigkeit zur Geschäftsführung verloren haben (Art. 767 i.V.m. 539 i.V.m. 557 OR).