bb. Aufsichtsstelle

Die Mitglieder der Aufsichtsstelle (auch juristische Personen kommen in Frage) werden durch die GV gewählt; die Mitglieder der Verwaltung haben kein Stimmrecht. Die Aufsichtsstelle hat folgende Kompetenzen (Art. 768 OR):

  • Kontrolle des Rechnungswesens (zusätzlich kann eine Revisionsstelle bestellt werden);
  • dauernde Überwachung der Geschäftsführung;
  • weitere statutarisch zugewiesene Kompetenzen (sie dürfen die Rechte der Verwaltung – die unbeschränkt für Gesellschaftsschulden haften – aber nicht einschränken).

Die Mitglieder der Verwaltung sind gegenüber der Aufsichtsstelle rechenschaftspflichtig und können von dieser vor Gericht belangt werden (Art. 769 OR).