bb. Aufsichtsstelle
Die Mitglieder der Aufsichtsstelle (auch juristische Personen kommen in Frage) werden durch die GV gewählt; die Mitglieder der Verwaltung haben kein Stimmrecht. Die Aufsichtsstelle hat folgende Kompetenzen (Art. 768 OR):
- Kontrolle des Rechnungswesens (zusätzlich kann eine Revisionsstelle bestellt werden);
- dauernde Überwachung der Geschäftsführung;
- weitere statutarisch zugewiesene Kompetenzen (sie dürfen die Rechte der Verwaltung – die unbeschränkt für Gesellschaftsschulden haften – aber nicht einschränken).
Die Mitglieder der Verwaltung sind gegenüber der Aufsichtsstelle rechenschaftspflichtig und können von dieser vor Gericht belangt werden (Art. 769 OR).