a. Handeln durch Organe
Juristische Personen handeln durch ihre Organe. Handeln die Organe, liegt keine Stellvertretung vor, sondern ein unmittelbares eigenständiges Handeln der jeweiligen juristischen Person resp. der Kommandit- oder der Kollektivgesellschaft.
(1) Vertragshandlungen des Organs
Für abgeschlossene Verträge haftet die Gesellschaft nur, wenn ihr Abschluss durch den Gesellschaftszweck gedeckt ist. Die Gesellschaft wird allerdings erst dann nicht verpflichtet, wenn ihr Abschluss geradezu durch den Gesellschaftszweck ausgeschlossen ist. Dabei ist entscheidend, ob die Art des Geschäftes dem Gesellschaftszweck entsprechen könnte; ob das konkrete Geschäft im Interesse der Gesellschaft lag, wird nicht geprüft.
Dokumentation
- BGE 95 II 442 ff. (Prospera-Entscheid)
- BGE 111 II 284 ff. (Socsil-Entscheid) und BGE 116 II 320 ff. (Kammgarnspinnerei Interlaken AG)
(2) Unerlaubte Handlung
Das Organ verpflichtet die Gesellschaft durch unerlaubte Handlungen und durch Verträge, welche es namens der Gesellschaft abschliesst.
Ist das Handeln des Organs vertragswidrig, begeht die Gesellschaft direkt und unmittelbar eine Vertragsverletzung (Art. 55 ZGB). Ist das Handeln des Organs widerrechtlich, ist es die Gesellschaft, die widerrechtlich handelt. Eine analoge Bestimmung kennt das Recht der Kollektivgesellschaft in Art. 567 Abs. 3 OR. Handelt ein Organ, kann die Gesellschaft nicht geltend machen, dass es das Organ nicht zum handeln ermächtigt habe, ja nicht einmal, dass es dem Organ verboten habe, die Handlung zu begehen. Diese Einwände vermögen die Haftung der Gesellschaft nicht auszuschliessen. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen nur dann nicht durch das Handeln der Organe verpflichtet, wenn diese nicht für die Gesellschaft, sondern in ihrem eigenen Privatbereich handeln.
Art. 55 ZGB; Betätigung: Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten. Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.