c. Gesellschaftsinterne abweichende Regeln für die vertragliche Vertretung
Die Gesellschaften können die Vertretungsbefugnis ihrer Organe abweichend und präzisierend regeln; sie können auch bestimmen, dass nicht nur Organe die Gesellschaft vertreten können, sondern auch andere Personen:
- Präzisierend können sie die Vertretungsbefugnis regeln, indem sie die vertretungsbefugten Organe namentlich benennen und im Handelsregister eintragen lassen;
- Abweichend können sie die Vertretungsbefugnis der Organe regeln, indem sie diesen die Vertretungsbefugnis nur zu zweien oder gar nicht einräumen.