B. Ausserordentliche Auflösungsgründe
Beim Vorliegen wichtiger Gründe (Art. 545 Abs. 2 OR), z.B. wenn die Gesellschaftszugehörigkeit nicht mehr zuzumuten ist, weil sich der Charakter, die Vorstellungen und die Zielsetzungen der Gesellschaft oder einzelner Gesellschafter verändert haben, haben die Gesellschafter das Recht, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen.
Die eGes wird von Gesetzes wegen aufgelöst, wenn der Gesellschaftszweck erreicht oder unerreichbar geworden oder wenn die vereinbarte Gesellschaftsdauer erreicht worden ist. Gleiches gilt beim Tod eines Gesellschafters, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass die Gesellschaft mit den Erben weitergeführt wird (Art. 545 Abs 1, 2, 5 OR).