A. Auflösungsgründe

Die Gründe, die zur Auflösung einer KlG oder KmG führen können, sind die gleichen wie bei der eGes (s. Ziff. 8; Art. 574 OR). Hinzukommt der Konkurs eines Gesellschafters (Art. 575 OR), welcher dazu führt, dass sein Gesellschaftsanteil versilbert werden muss.