2. Kapitalistische oder personalistische Gesellschaft
Bei der kapitalistischen Gesellschaft (Kapitalgesellschaft) steht die finanzielle Leistung des Gesellschafters im Vordergrund. Das gilt besonders für die AG: hat der Gesellschafter (Aktionär) seinen finanziellen Beitrag an die Gesellschaft geleistet, dürfen ihm keine weiteren gesellschaftsrechtlichen Pflichten auferlegt werden. Nur begrenzt kapitalistisch geprägt sind KmAG und GmbH («personenbezogene Kapitalgesellschaft»). Art. 2 lit. c FusG bezeichnet AG, KmAG und GmbH als Kapitalgesellschaften.
Bestimmen sich die Rechte eines Gesellschafters innerhalb der Gesellschaft nach seiner Person, seinen Aufgaben und Fähigkeiten, liegt eine personalistische (personenbezogene) Gesellschaft vor (eGes, KlG; begrenzt auch KmG). Deutlich ist der personalistische Charakter bei Gesellschaften, in denen Mitglieder mit ihrem ganzen Vermögen für Gesellschaftsschulden haften.
Der Übergang zwischen den Extremen eGes/KlG und AG ist fliessend. Gerade Verein und Genossenschaft weisen beiderlei Elemente auf.