5. Verein (Art. 60 ff. ZGB)
Der Verein ist jene juristische Person, die am einfachsten zu gründen ist: Die Gründer müssen nur schriftliche Statuten schaffen, aus denen der Zweck und der Wille als Verein zu bestehen hervorgeht. Er wird bevorzugt verwendet, um einen ideellen Zweck (eigennützig oder gemeinnützig) zu verfolgen. Der Verein darf zwar auch einen wirtschaftlichen Haupt- oder Nebenzweck haben – in diesem Fall darf er aber kein kaufmännisches Gewerbe bzw. Unternehmen betreiben (BGE 90 II 333 = Pra 1965 Nr. 35). Andernfalls gilt er als eGes, mit allen damit verbundenen Folgen (Haftung; s. 6. Teil).
Der Verein ist eine als juristische Person organisierte Körperschaft. Er kann Inhaber aller Rechte sein, die keine natürliche Persönlichkeit voraussetzen. Namentlich ist er Partei der von ihm eingegangenen Verträge und haftet für begangene Delikte selbst. Grundsätzlich haften seine Mitglieder nicht für seine Schulden.