3. Kombinationsfusion
In der Kombinationsfusion schliessen sich Gesellschaften im Rahmen der Fusion in einer neu gegründeten Gesellschaft zusammen, während sie selbst alle untergehen. Die Gesellschafter der bisherigen, fusionierten Gesellschaften haben anteilig zu ihrer bisherigen Beteiligung Anteil an der neuen Gesellschaft. Deren Gründung orientiert sich an den Bestimmungen von ZGB und OR, ausgenommen die Anzahl von Gründern und Sacheinlagen.