4. Rechtsformübergreifende Fusionen (Art. 4 FusG)

Rechtsformübergreifende Fusionen sind im Rahmen von Art. 4 FusG zulässig. Das kann dazu führen, dass der Gesellschafter einer Zielgesellschaft auch gegen seinen Willen Gesellschafter einer anderen Rechtsform wird, z.B. statt Genossenschafter neu Aktionär.

Kapitalgesellschaften (s. 1. Teil § 3 Ziff. 2) können fusionieren mit Kapitalgesellschaften und Genossenschaften; nur als übernehmende Gesellschaften mit KlG und mit KmG und mit Vereinen, die im HReg eingetragen sind.

KlG und KmG können fusionieren mit KlG und mit KmG; nur als übertragende Gesellschaften mit Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Genossenschaften können fusionieren mit Genossenschaften und Kapitalgesellschaften; nur als übernehmende Gesellschaften mit KlG und mit KmG und mit Vereinen, die im HReg eingetragen sind. Falls keine Anteilscheine bestehen, als übertragende Gesellschaften mit Vereinen, die im HReg eingetragen sind.

Vereine können mit Vereinen fusionieren. Sind sie im HReg eingetragen, können sie auch fusionieren: als übertragende Gesellschaften mit Kapitalgesellschaften und Genossenschaften und als übernehmende Gesellschaften mit Genossenschaften ohne Anteilscheine.

Ggf. können auch Gesellschaften in Liquidation übertragen werden (Art. 5 FusG).