A. Spaltungsvertrag oder -plan
Bei der Spaltung zur Übernahme vereinbaren die obersten Leitungsorgane der beteiligten Gesellschaften (AG: VR) einen schriftlichen Spaltungsvertrag, während sie bei einer Spaltung zur Neugründung einen schriftlichen Spaltungsplan ausarbeiten (Art. 36 FusG).
Inhaltlich beschreibt der Spaltungsvertrag bzw. -plan die gesetzlich verlangten wirtschaftlichen und rechtlichen Parameter der Spaltung, insbesondere das Inventar mit der Bezeichnung, der Aufteilung und der Zuordnung der Gegenstände des Aktiv- und des Passivvermögens sowie der Zuordnung der Betriebsteile, das Umtauschverhältnis für Anteile und gegebenenfalls die Höhe der Ausgleichszahlung und die Modalitäten für deren Umtausch (Art. 37 FusG).
Art. 38 FusG enthält eine Auffangregelung für nicht zugeordnete bzw. nicht zuordenbare Aktiven und Passiven.