2. Wirtschaftliche Einheit
Der Konzern ist eine wirtschaftliche Einheit (s. etwa Art. 21 Abs. 1 BankV). Dies kommt durch eine einheitliche Verwendung der Betriebsergebnisse und durch das Vorliegen von Mechanismen zur Gewinnabführung an die Mutter wie auch zur Deckung von Verlusten zum Ausdruck. Dargestellt wird die wirtschaftliche Einheit durch die konsolidierte Konzernrechnung. Meist entspricht der Umfang der wirtschaftlichen Einheit dem Konsolidierungskreis.