4. Deliktshaftung – Die Haftung des Mutterunternehmens aus Delikt
Mit der einheitlichen Leitung verfügt die Mutter über ein Mittel, die Tochter für widerrechtliche Zwecke oder zur Begehung einer widerrechtlichen Handlung einzusetzen:
- Absichtliche, sittenwidrige Schädigung – Art. 41 Abs. 2 OR; Hauptanwendungsfall: Verleitung zum Vertragsbruch.
- Anstiftung durch das Mutterunternehmen – Folge: Täter und Anstifter haften gegenüber dem Geschädigten solidarisch. Beispiel Fahrlässige Anstiftung im Konzern: Die Mutter ordnet Rentabilitätsnormen an, die ohne die Verletzung von Sicherheitsvorschriften nicht erreichbar sind.
- Mittäterschaft und Gehilfenschaft durch das Mutterunternehmen